Satzung des Kultur- und Geschichtsvereins Bad Emstal e. V.
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
1. Der Verein führt den Namen „Kultur- und Geschichtsverein Bad Emstal“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsregisters Wolfhagen eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Kultur- und Geschichtsverein Bad Emstal e. V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Emstal.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Zweck des Vereins)
1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatkunde und die Förderung von Kunst und Kultur durch die Sammlung, Erhaltung und Pflege kulturgeschichtlicher Objekte. Hierzu gehören Altertümer, Zeitdokumente, Natur- und Kulturdenkmäler sowie Kunstobjekte aus Vergangenheit und Gegenwart.
3. Der Verein erstrebt, das Interesse der Bevölkerung am zeitlichen Wandel, aber auch des Erhalts ihres Lebensraums und Sozialgefüges zu beleben und zu vertiefen, insbesondere
- das Ziel, ein geeignetes Objekt als Museum in Bad Emstal zu schaffen und zu betreiben,
- die Organisation von kulturgeschichtlichen Ausstellungen und Veranstaltungen bis zur Gegenwartskunst,
- die Förderung und Präsentation von Patientenkunst,
- die Erhaltung archäologischer Bodendenkmäler,
- die Förderung der Heimatforschung.
4. Der Verein erklärt sich – zur Überwindung rein nationaler Interessen – dem Gedanken der Völkerverständigung verbunden. Eine rassistische und nationalistische Gesinnung wird abgelehnt.
5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitarbeit im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich.
6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Leistungen oder Zahlungen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, nach Begleichung aller Verbindlichkeiten, an die Gemeinde Bad Emstal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 (Erwerb der Mitgliedschaft)
1. Mitglieder können werden
- natürliche Personen
- juristische Personen, Gesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine sowie Organisationen, die bereit sind, die Ziele und Aufgaben des Kultur- und Geschichtsvereins Bad Emstal zu fördern.
2. Der Beitritt zu dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, die durch Zustimmung des Vorstandes wirksam wird. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
§ 4 (Beendigung der Mitgliedschaft)
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die nur am Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zulässig ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
3. Ein Mitglied wird aus dem Verein ausgeschlossen, wenn es
- trotz wiederholter Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt,
- in grober Weise gegen die Vereinssatzung verstößt,
- durch Handlungen oder Äußerungen das Ansehen des Vereins schädigt oder die Ziele und Grundsätze des Vereins missachtet.
4. Der Vorstand hat den drohenden Ausschluss dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Für den Ausschluss ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich. In Fällen der Buchstaben b. und c. müssen zwei Drittel der anwesenden Vorstandmitglieder zustimmen.
§ 5 (Mitgliedsbeiträge)
Mitgliedsbeiträge werden nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erhoben.
§ 6 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 (Vorstand)
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- den zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen
- dem Schriftführer/der Schriftführerin
- dem Kassenwart/der Kassenwartin
- dem Museumsleiter/der Museumsleiterin.
2. Über bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
§ 8 (Wahl und Amtsdauer des Vorstandes)
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger/eine Nachfolgerin wählen.
§ 9 (Zuständigkeit des Vorstandes)
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Aufstellung des Entwurfs des Haushaltplanes,
- Erstellung des Jahresberichts,
- Beschlussfassung über die Aufgaben von Vorstandsmitgliedern.
2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung herbeiführen.
3. Der/die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet die Sitzungen. Auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern müssen von ihm/ihr Vorstandssitzungen einberufen werden.
4. Der Kassenwart/die Kassenwartin ist für das Rechnungswesen des Vereins verantwortlich. Er/sie erstattet dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
5. Der Schriftführer/die Schriftführerin erledigt die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit sie nicht vom/von der Vorsitzenden geführt werden.
§ 10 (Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes)
1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem/der Vorsitzenden in Textform einberufen. Es ist eine Einladungsfrist von drei Kalendertagen einzuhalten.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
§ 11 (Mitgliederversammlung)
- Die Mitgliederversammlung ist für Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zuständig. Hierzu gehören insbesondere:
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstandes zwei Rechnungsprüfer/-innen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 12 (Einberufung der Mitgliederversammlung)
1. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich zusammentreten. Sie wird vom/von der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zehn Kalendertagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform durch Veröffentlichung der Einladung mit Tagesordnung per E-Mail oder per Brief.
2. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
§ 13 (Beschlüsse der Mitgliederversammlung)
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/-in oder von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter/-in geleitet.
3. Abstimmungen einschließlich Wahlen finden durch Handaufheben, auf Antrag auch geheim, statt.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß eingeladen wurde.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Vor jeder Wahl durch die Mitgliederversammlung ist ein/eine Wahlleiter/-in zu bestellen, der/die die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zu geben. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom/von der Wahlleiter/-in zu ziehende Los.
§ 14 (Niederschrift)
Über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschrift enthält die Tagesordnung, die jeweils gestellten Anträge, die wesentlichen Beratungsergebnisse und die gefassten Beschlüsse. Die jeweilige Niederschrift ist vom/von der Protokollführer/in und vom/von der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben.
§ 15
Der Verein strebt eine enge Kooperation mit der Gemeinde Bad Emstal an.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 04.05.2022